Reichskommissar

Reichskommissar
Reichskommissar,
 
der Inhaber einer höheren oder obersten Amtsstelle im Deutschen Reich, bis 1918 dem Reichskanzler, seit 1919 dem Reichspräsidenten, dem Reichskanzler oder einem Reichsminister unterstellt. Es gab Reichskommissare für Daueraufgaben der Reichsverwaltung (z. B. 1871-1918 der Reichskommissar für das Auswanderungswesen, der Reichskommissar für Zölle und Verbrauchsteuern) und für vorübergehende oberste Verwaltungsaufgaben (Reichskommissar für Entwaffnung, 1920; Reichskommissar für die besetzten rheinischen Gebiete, 1923-30; Reichskommissar für Preisüberwachung, 1932). Reichskommissare wurden auch im Zuge der Reichsexekution oder bei Ausübung der Diktaturgewalt des Reichspräsidenten eingesetzt, z. B. nach Absetzung der Landesregierung in Sachsen (1923) und Preußen (1932). Nach 1933 weitete Hitler die Einrichtung des Reichskommissars als ein Instrument seines diktatorischen Herrschaftssystems aus (Reichskommissar für die Gleichschaltung der Justiz, 1933-34; »Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums«, H. Himmler). Auch in den im Zweiten Weltkrieg eroberten Gebieten setzte er im Sinne seiner Expansionspolitik Reichskommissare ein (z. B.: Reichskommissar für die norwegischen Gebiete; Reichskommissar für das Ostland).

Universal-Lexikon. 2012.

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